Informationsblatt
der Gemeinde Borkwalde
Liebe Bürgerinnen und
Bürger,
liebe Gäste,
zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung und
Sicherheit in unserer Waldgemeinde ist es erforderlich, sich an
geltenden Verordnungen bzw. Rechtsvorschriften zu orientieren.
Im Interesse aller Einwohner, die sich wünschen,
in einem ordentlichen, schönen und sauberen Umfeld zu leben,
bitten wir Sie, auf die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu
achten.
Nachfolgend haben wir die wesentlichen Schwerpunktthemen
zu Ihrer Kenntnis zusammenfassend aufgeführt.
Helfen Sie mit und gestalten Sie unsere Gemeinde zu
einem lebenswerten Ort!
Ihre Gemeindevertretung von Borkwalde
Müllentsorgung
Nicht
zum Wald gehörende Gegenstände oder Stoffe wie gebrauchte
Verpackungen, Sperrmüll, Bauschutt, Küchen- und
Gartenabfälle dürfen nicht im Wald abgelagert oder sonst
zurückgelassen werden (§ 24 Abs. 1 LWaldG). Abfall hat auch
nichts auf öffentlichem Straßenland zu suchen und darf zum
Zwecke der Entsorgung nicht unbefugt auf die Straße gebracht
werden (§ 17 Abs. 3 BbgStrG). Die Abfallentsorgung ist über
die von der APM Abfallwirtschaft Potsdam-Mittelmark GmbH
bereitgestellten Behältnisse vorzunehmen. Hierzu zählen die
schwarze Restmülltonne, die blaue Pappe/Papiertonne, die
Biotonne, die gelben Säcke und die Altglascontainer. Wer nicht
selbst kompostiert, kann auch Grünabfallsäcke oder
Reisigbanderolen nutzen. Die kostenlose Abholung von Sperrmüll
und Elektrogeräten kann unter der Rufnummer 033843/30678 mit der
APM vereinbart werden.
Um Wildtiere aus den angrenzenden Wäldern, insbesondere die
Wildschweine, nicht unnötig in die Ortslage zu locken, sollten
die gelben Säcke erst morgens am Tage der Abholung bereit
gestellt oder in ausreichender Höhe am Gartenzaun befestigt
werden. Die Grundstücke sind so zu umfrieden, dass die Tiere an
die Komposthaufen nicht herankommen.
Die Glascontainerplätze sind sauber zu halten. Es sind keine
Flaschen und anderen Materialien daneben zu lagern. Beachten Sie
bitte auch die Einwurfzeiten.
Fahren und Parken in Borkwalde
In unserer Gemeinde finden Sie überwiegend unbefestigte Straßen,
die bei trockener Witterung zu hoher Staubentwicklung neigen. Die
gefahrene Geschwindigkeit ist daher den Straßen- und
Wetterverhältnissen anzupassen (§ 3 Abs.1 StVO).
Grundsätzlich gilt, dass jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu
verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt oder mehr, als nach
den Umständen unvermeidbar ist, belästigt wird (§ 1
Abs.2 StVO).Die Gemeinde ist Baulastträger der Gemeindestraßen
und damit für deren Unterhaltung zuständig. Dritte,
insbesondere auch Eigentümer und Besitzer von Grundstücken,
die an einer Gemeindestraße gelegen sind, dürfen nicht in
den Straßenkörper eingreifen (§§ 9a Abs.1, 14
Abs.4 BbgStrG). Das Auffüllen von Schlaglöchern mit
Gartenabfällen oder Schutt ist in jedem Fall untersagt! Das
Parken im Neubaugebiet ist an engen Straßenstellen, im Bereich
von scharfen Kurven sowie vor Grundstücksein- und ausfahrten
nicht zulässig (§ 12 Abs.1 und 3 StVO). Der Feuerwehr, den
Rettungsfahrzeugen sowie Ver- und Entsorgern ist ein ungehindertes
Passieren jederzeit zu ermöglichen.
Auf Gehwegen darf nach § 12 Abs.4 und 4a StVO nur geparkt
werden, wenn es ausdrücklich erlaubt ist. Im Neubaugebiet ist
dies nicht der Fall. Da die Grünflächen vor den
Grundstücken zudem i.d.R. keine Parkflächen im Sinne des §
12 Abs. 4 StVO sind und mithin auf der Fahrbahn zu parken ist, sollen
die Fahrzeuge vorrangig auf den Grundstücken abgestellt werden,
um den Durchgangsverkehr nicht zu behindern.
Anliegerpflichten
Die
Eigentümer der an öffentlichen Straßen angrenzenden
bebauten und unbebauten Grundstücke sind zur Reinigung der
öffentlichen Straßen verpflichtet. Dies gilt auch, wenn
die Grundstücke durch einen Graben, einen Grünstreifen,
eine Mauer, Böschung oder in ähnlicher Weise von der Straße
getrennt sind. Den Eigentümern werden die Nießbraucher,
Erbbauberechtigten, Wohnungs- und Nutzungsberechtigten
gleichgestellt.
Die Straßenreinigung umfasst insbesondere die
Beseitigung von Schmutz, Unkraut, Laub und Unrat. Hydranten sind frei
zugänglich zu halten, Gefahrenquellen sind unverzüglich zu
beseitigen. Auf den befestigten Straßen sind der Gehweg und die
Gosse (hier ca. eine Besenbreite), auf den unbefestigten Straßen
ein Streifen von 1,50 m ab Grundstücksgrenze zu reinigen.
Grünstreifen zwischen Grundstücksgrenze und Fahrbahn sind
sauber zu halten und zu pflegen. Beginnt der Grünstreifen an der
Grundstücksgrenze, so ist im Anschluss an diesen auf einem 1,50m
breiten Streifen die Reinigung der Straße durchzuführen.
Die Straßenreinigung ist bei Bedarf an jedem Werktag bis 20:00
Uhr durchzuführen, jedoch mindestens am letzten Werktag jeder
Woche.
Die Beseitigung von Schnee und Glätte auf den Gehwegen
ist an Werktagen in der Zeit von spätestens 7:00 Uhr bis 20:00
Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9:00 bis 20:00 Uhr auf einer
Breite von 1,50 m zu gewährleisten. Gehwege mit einer geringeren
Breite sind ganz freizuhalten. Ist auf keiner Seite ein Gehweg
vorhanden, so gilt als Gehweg ein Streifen von 1,00 m entlang der
Grundstücksgrenze bzw. 1,50 m ab Ende des davor liegenden
Grünstreifens. Zur Gewährleistung des
Schmelzwasserabflusses ist die Gosse schnee- und eisfrei zu halten.
Der Schnee ist nicht auf der Straße zu entsorgen. Sofern zur
Sicherung des Fußgängerverkehrs mit Sand oder anderen
Mitteln gestreut werden muss, sind abstumpfende Mittel vorrangig vor
auftauenden einzusetzen. Die Verwendung ätzender Chemikalien und
umweltschädigender Mittel sind untersagt. Die Verwendung von
Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist nur erlaubt, wenn durch
den Einsatz abstumpfender Mittel keine ausreichende Streuwirkung
erzielt werden kann (z.B. bei Eisregen). (§§ 2-5 der
Straßenreinigungssatzung der Gemeinde). Anpflanzungen, Zäune
oder ähnliche Einrichtungen dürfen nicht angelegt oder
unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des
Verkehrs beeinträchtigen. Bäume und Sträucher, die in
öffentliche Straßen hineinragen, sind daher auszuästen.
(§ 26 Abs. 2 BbgStrG)
Waldbrandschutz
Borkwalde ist bekanntermaßen eine Waldgemeinde. Die meisten
Grundstücke und Straßen befinden sich im Wald oder sind
von Wald umgeben. Gerade in der trockenen Jahreszeit entwickelt sich
ein Waldbrand sehr schnell und kann die Sicherheit des gesamten Ortes
gefährden. Beachten Sie daher die Veröffentlichung der
Waldbrandstufen in der Tagespresse oder an der Bekanntmachungstafel
der Feuerwehr. Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter
vom Waldrand ist das Rauchen verboten. Auch sonstiges Anzünden
oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder
glimmenden Gegenständen ist dort untersagt. Eine Ausnahme gilt
lediglich für Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken,
sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt
und nicht die Waldbrandwarnstufe III oder IV verhängt wurde (§
23 LWaldG).
Hundehaltung
Die
Gemeinde Borkwalde erhebt eine Hundesteuer. Steuerpflichtig ist, wer
einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines
Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat
(Hundehalter). Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des
Kalendermonats, der auf die Aufnahme des Hundes in den Haushalt
folgt, frühestens jedoch mit dem 1. des Kalendermonats, in dem
der Hund vier Monate alt wird. Der Hundehalter ist verpflichtet,
einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder nachdem
der Hund drei Monate alt geworden ist anzumelden. Bei Zuzug eines
Hundehalters ist die Anmeldung innerhalb der ersten zwei Wochen des
Folgemonats vorzunehmen. Die Anmeldung hat im Amt Brück,
Kämmerei/Bereich Steuern, zu erfolgen. Dort können auch die
geltenden Steuersätze erfragt werden. Der Hundehalter darf den
Hund außerhalb der Wohnung oder seines umfriedeten
Grundbesitzes nur mit Hundesteuermarke umherlaufen lassen.
(Hundesteuersatzung der Gemeinde). Der Hundehalter muss sein
Grundstück gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes
angemessen sichern. Außerhalb des Grundstücks muss der
Hund ein Halsband mit Namen und Adresse des Halters tragen. Eine
Person darf nicht mehr als drei Hunde gleichzeitig führen. Wer
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nur einen Hund
führen. Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze
mitgenommen werden. Hunde sind auf Zuwegen und in Treppenhäusern
von Mehrfamilienhäusern sowie auch auf Sportplätzen an der
Leine zu führen. Auch im Wald dürfen Hunde nur angeleint
geführt werden. Für Hunde mit einer Widerristhöhe von
mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg sowie für
bestimmte Hunderassen (gefährliche Hunde) ergeben sich aus der
Hundehalterverordnung besondere Vorschriften für das Halten und
Führen des Tieres.(§§ 1-4, 6 HundehV, § 15 Abs. 8
LWaldG) Hundekot gehört nicht auf Straßen, Wege und
Plätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Der
Hundehalter ist verpflichtet, die Verunreinigung ohne Aufforderung
unverzüglich zu beseitigen. (§ 17 Abs. 1 BbgStrG)
Schutz der Ruhe
Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage sind Tage der
allgemeinen Arbeitsruhe. Sie werden vom Gesetzgeber besonders
geschützt. Öffentlich wahrnehmbare Arbeiten oder
Handlungen, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages
zu stören, sind zu unterlassen (§ 3 FTG).
Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind Betätigungen zu unterlassen, welche
die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Durch ordnungsbehördliche
Verordnung können die Gemeinden Ausnahmen (z.B. für
Volksfeste sowie für die Außengastronomie) zulassen (§
10 LImschG).
Geräte zur Schallerzeugung oder Schallwiedergabe wie
Musikinstrumente oder Musikanlagen dürfen nur in solcher
Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht
erheblich belästigt werden (§ 11 LImschG).
Bei der Benutzung von Geräten und Maschinen, die im Anhang zur
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
aufgeführt sind, ist zu beachten, dass für diese besondere
Betriebsregelungen gelten. In Wohngebieten dürfen sie an Sonn-
und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von
20:00 Uhr bis 07:00 Uhr nicht betrieben werden. Für
Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und
Laubsammler gilt sogar, dass diese an Werktagen auch in der Zeit von
07:00 Uhr bis 09:00 Uhr, 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und 17:00 Uhr bis
20:00 Uhr nicht in Betrieb genommen werden dürfen, es sei denn,
die Geräte sind mit dem EG-Umweltzeichen gekennzeichnet.
Bürgermeistersprechstunde
Samstags 09.00 bis 11.00 Uhr (ausgenommen in den Schulferien)
Kindertagesstätte „Regenbogen“
Lehniner Strasse 41 / 14822 Borkwalde
Telefon vor Ort: 033845 40374
Internet: www.borkwalde.de
Amt Brück
Der Amtsdirektor
Ernst-Thälmann-Strasse 59 / 14822 Brück
Telefon: 033844 620
Email: info@amt-brueck.de
Abkürzungen
BbgStrG | |
Brandenburgisches Straßengesetz vom 28.07.2009
(Gesetz- und verordnungsblatt I S.
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32. BImSchV | |
32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutz-
gesetzes vom 29.08.2002 (Bundesgesetzblatt I S. 3478),
zuletzt geändert am 06.03.2007
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FTG | |
Gesetz über die Sonn- und Feiertage vom 21.03.1991
(Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 44), zuletzt geändert am 20.11.2003
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HundehV | |
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 16.06.2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt II S. 458)
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Hundesteuer- satzung | |
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde
Borkwalde vom 29.11.2000, zuletzt geändert am 17.10.2001
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LImschG | |
Landesimmissionsschutzgesetz Brandenburg vom 22.07.1999
(Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 386)
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LWaldG | |
Waldgesetz des Landes Brandenburg vom 20.04.2004
(Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 137), zuletzt geändert am 19.12.2008
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Straßenreini- gungssatzung | |
Satzung über Art und Umfang der Straßenreinigung und des
Winterdienstes in der Gemeinde Borkwalde vom 12.07.2000, zuletzt geändert am 17.11.2004
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StVO | |
Straßenverkehrsordnung vom 16.12.1970 (Bundesgesetzblatt I S. 2631), zuletzt geändert am 05.08.2009 |
|---|
Stand 05/2010